GewO 1994 § 53a., BGBl. I Nr. 88/2000, gültig ab 11.08.2000

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

7. Ausübung von Gewerben

§ 53a.

Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler dürfen Waren, zu deren Feilhaltung sie auf Grund ihrer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung berechtigt sind, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbieten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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