VII. Hauptstück Übergangsbestimmungen und Vollziehung
1. Übergangsbestimmungen
§ 375.
(1) Bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 29/1993 bleiben folgende Rechtsvorschriften im bisherigen Umfang soweit nicht durch dieses Bundesgesetz eine diesbezügliche Regelung getroffen wird, und zwar als Bundesgesetze, in Geltung:
1. Verordnung der Minister des Innern und des Handels vom 29. April 1874, RGBl. Nr. 53, betreffend das Gewerbe der Vertilgung von Ratten und Mäusen durch gifthältige Mittel, in der Fassung der Verordnung vom , BGBl. Nr. 312, mit Ausnahme des ersten Absatzes, soweit er Bestimmungen über die Konzessionspflicht enthält;
2. § 1 Abs. 5 zweiter Satz, Abs. 6 und 7 und § 2 der Verordnung der Ministerien des Handels, des Innern, der Finanzen und der Justiz vom 24. April 1885, RGBl. Nr. 49, betreffend den Betrieb des Pfandleihergewerbes, in der Fassung der Verordnung vom , RGBl. Nr. 115;
3. entfällt.
4. entfällt.
5. entfällt.
6. entfällt.
7. Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 237, betreffend die Verwendung von Druckapparaten beim gewerbsmäßigen Ausschank des Bieres, in der Fassung der Verordnung vom , RGBl. Nr. 112;
8. § 5 der Verordnung der Ministerien des Handels und des Innern vom 30. März 1899, RGBl. Nr. 64, betreffend die Regelung des Flaschenbierhandels, in der Fassung der Verordnung vom , BGBl. Nr. 19;
9. § 7 der Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Kultus und Unterricht vom , RGBl. Nr. 183, betreffend das konzessionierte Gewerbe der Leichenbestattungsunternehmungen, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 373/1936;
10. entfällt.
11. Art. I Z 6 der Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Kultus und Unterricht vom , RGBl. Nr. 196, über den nach § 23 Absatz 1 des Gesetzes vom , RGBl. Nr. 26, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, zum Antritte der im § 15 Punkt 1, 2, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 14, 17, 18, 20, 21, 22 und 23 des Gesetzes vom 15. März 1883, RGBl. Nr. 39, beziehungsweise des Gesetzes vom , RGBl. Nr. 26, angeführten konzessionierten Gewerbe erforderlichen Nachweis der besonderen Befähigung, in der Fassung der Verordnung vom , RGBl. Nr. 106;
12. Gesetz vom , RGBl. Nr. 119, betreffend die Herstellung von Zündhölzchen und anderen Zündwaren;
13. entfällt.
14. entfällt.
15. entfällt.
16. entfällt.
17. entfällt.
18. entfällt.
19. entfällt.
20. entfällt.
21. entfällt.
22. entfällt.
23. entfällt.
24. entfällt.
25. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 372, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe nach § 15, Punkt 14, der Gewerbeordnung, in der Fassung der Verordnung vom , BGBl. Nr. II Nr. 191 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 191), soweit sie sich nicht auf die Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
26. entfällt.
27. Art. II §§ 2 bis 4 der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 74, über die Erzeugung von Vaccinen, Seren und Bakterienpräparaten und die Schädlingsvertilgung mit hochgiftigen Gasen, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 41/1935;
28. entfällt.
29. entfällt.
30. entfällt.
31. entfällt.
32. entfällt.
33. entfällt.
34. §§ 10 und 14 Abs. 1 bis 5 der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über die Meisterprüfung, BGBl. Nr. 246/1937, die auf Grund des § 14 Abs. 2 dieser Verordnung festgesetzten Prüfungsgebühren sowie die auf Grund des § 19 dieser Verordnung erlassenen Meisterprüfungsordnungen, soweit sie sich nicht auf die Art des Nachweises der Beendigung des Lehrverhältnisses beziehen;
35. entfällt.
36. entfällt.
37. §§ 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom , deutsches RGBl. I S. 270, in der Fassung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom , deutsches RGBl. I S. 656;
38. entfällt.
39. Z 3 bis 5, Z 8, Z 13, Z 15, Z 16 und Z 19 bis 25 der Anlage zur Anordnung über die Genehmigung von Vorschriften betreffend die Speicherung, Verteilung oder Verwendung von Gas vom , II En 1215/40, RWMBl. 1940, S. 474;
nachstehende unter Z 40 bis 44 bezeichnete Rechtsvorschriften, soweit sie sich auf die gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung beziehen und es sich nicht um Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer handelt:
40. Verordnung zur Einführung von Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom , deutsches RGBl. I S. 69;
41. Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom , deutsches RGBl. S. 165;
42. Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Gasen vom , deutsches RGBl. I S. 297;
43. Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom , deutsches RGBl. I S. 137;
44. Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom , deutsches RGBl. I S. 712, in der Fassung der Verordnung vom , deutsches RGBl. I S. 1191, vom , deutsches RGBl. I S. 571, vom , deutsches RGBl. I S. 479, vom , deutsches RGBl. I
S. 637, vom , deutsches RGBl. I S. 193, und vom , deutsches RGBl. I S. 116;
45. entfällt.
46. entfällt.
47. entfällt.
48. entfällt.
49. entfällt.
50. entfällt.
51. entfällt.
52. entfällt.
53. entfällt.
54. Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961;
55. entfällt.
56. entfällt.
57. entfällt.
58. entfällt.
59. die §§ 61 bis 64, 78 und 80 der Befähigungsnachweisverordnung 1965, BGBl. Nr. 231, betreffend den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen, Frachtenreklamation und Versteigerung beweglicher Sachen;
60. entfällt.
61. entfällt.
62. Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom , BGBl. Nr. 312, über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß § 15 Abs. 1 Z 21 der Gewerbeordnung, soweit sie sich nicht auf die Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
63. entfällt.
64. entfällt.
65. entfällt.
66. entfällt.
67. entfällt.
68. entfällt.
69. die auf Grund des § 54 Abs. 1 und 2 der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen des zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Bundesministers oder der Landeshauptmänner betreffend gewerbepolizeiliche Regelungen, ausgenommen die Verordnungen betreffend gewerbepolizeiliche Regelungen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952;
70. die auf Grund des § 54a Abs. 2 der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen über die Sperrzeiten im Gast- und Schankgewerbe;
71. die auf Grund des § 60 Abs. 4 der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen;
72. die auf Grund des § 69 der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen;
73. die auf Grund des § 70 der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Gewerbeordnung erlassenen Marktordnungen.
74. Die nach den §§ 18 bis 22 und 351 Abs. 5 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, erlassenen Verordnungen betreffend den Befähigungsnachweis für Handwerke und gebundene Gewerbe gelten als Bundesgesetze weiter und treten mit Erlassung einer Verordnung gemäß den §§ 18, 21 oder 22 oder § 352a für das betreffende reglementierte Gewerbe außer Kraft. Von der Weitergeltung sind die Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung und die Zuständigkeit zur Prüfungsorganisation ausgenommen.
(2) Durch die Aufrechterhaltung der den Befähigungsnachweis betreffenden Rechtsvorschriften gemäß Abs. 1 bleiben die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen unberührt.
(3) Auf Übertretungen der gemäß Abs. 1 aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften sind die Bestimmungen des V. Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.
(4) Bis zu einer entsprechenden Neuregelung im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und im Güterbeförderungsgesetz 1995 gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, weiter.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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