GewO 1994 § 373f. Ausstellung von Bescheinigungen, BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008

VI. Hauptstück EWR-Anpassungsbestimmungen

§ 373f. Ausstellung von Bescheinigungen

Die Behörde hat auf Antrag einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR zum Zweck der Niederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR Bescheinigungen über eine inländische Ausbildung oder Befähigung, die zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit berechtigt, auszustellen. Ebenso hat die Behörde die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe zu bescheinigen.

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