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GewO 1994 § 367., BGBl. I Nr. 63/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000

V. Hauptstück

§ 367.

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer

1. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers oder gemäß § 40 Abs. 2 über die Übertragung der Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes an einen Pächter erstattet zu haben;

2. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder der Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter gemäß § 176 erhalten zu haben;

3. einen integrierten Betrieb entgegen § 37 Abs. 1 ohne einen hauptberuflich beschäftigten entsprechend befähigten Arbeitnehmer führt;

4. trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 176 erhalten zu haben;

5. sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der nicht mehr den im § 39 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen entspricht;

6. die Funktion des Geschäftsführers entgegen § 39 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 bei mehr als zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt, soweit für Personen, die am als Geschäftsführer bestellt waren, die Bestimmung des § 39 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 weiterhin anzuwenden ist;

7. sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der sich entgegen § 39 Abs. 3 nicht im Betrieb entsprechend betätigt;

8. ohne die gemäß § 176 erforderliche Genehmigung die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes verpachtet hält;

9. ein Fortbetriebsrecht für ein Gewerbe ausübt, ohne die gemäß § 41 Abs. 4 erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt zu haben;

10. ein Waffengewerbe (§ 178) oder ein Gewerbe nach § 193 oder § 198 in einer weiteren Betriebsstätte ohne die gemäß § 184 erforderliche Bewilligung ausübt;

11. sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers bedient, der entgegen § 47 Abs. 2 nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;

12. nach Verlegung des Betriebes eines Waffengewerbes (§ 178) oder eines Gewerbes nach § 193 oder § 198 in einen anderen Standort das Gewerbe im neuen Standort ohne die gemäß § 184 erforderliche Bewilligung ausübt;

13. nach Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Waffengewerbes (§ 178) oder eines Gewerbes nach § 193 oder § 198 in einen anderen Standort das Gewerbe im neuen Standort ohne die gemäß § 184 erforderliche Bewilligung ausübt;

14. mit den im § 50 Abs. 2 genannten oder durch auf Grund des § 50 Abs. 3 erlassene Verordnungen bezeichneten Waren entgegen diesen Bestimmungen den Versandhandel ausübt oder solche aus eigener Erzeugung stammende Waren oder zugekaufte Waren (§ 33 Z 6) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher absetzt;

15. ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 52 Abs. 3 oder 4 ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 gegeben ist;

16. entgegen § 46 Abs. 1 ein Gewerbe unzulässigerweise außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte ausübt;

17. ein Gewerbe unzulässigerweise im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausübt, auch wenn hiebei fortwährend Anzeigen über die Verlegung des Betriebes in die wechselnden Standorte erstattet werden und nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 gegeben ist;

18. das den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 oder der erste Tatbestand des § 368 Z 6 oder der Tatbestand des § 368 Z 7 gegeben ist;

19. als Land- und Forstwirt in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des § 53 Abs. 5 im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;

20. die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (§§ 54 bis 59, 61, 133, 156 Abs. 3 und 4 und 207) oder die Bestimmungen der auf Grund der §§ 54 Abs. 2 oder 57 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält, wenn nicht der zweite oder dritte Tatbestand des § 368 Z 6 gegeben ist;

21. die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 über die Führung des Bundeswappens nicht einhält oder das Verbot der Führung des Bundeswappens nach § 68 Abs. 5 nicht befolgt;

22. die Bestimmungen von gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 69 Abs. 4 erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;

23. entgegen den Bestimmungen von gemäß § 70 Abs. 1 erlassenen Verordnungen Arbeiten von Personen ausführen läßt, die nicht die für diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung nachweisen können;

24. entgegen § 72 Abs. 1 Maschinen oder Geräte in den inländischen Verkehr bringt oder die Bestimmungen der gemäß § 72 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält;

25. Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 82a Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;

26. den Bestimmungen des § 82a Abs. 4 oder des § 338 zuwiderhandelt;

27. die gemäß § 84 in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträge nicht einhält;

28. das im § 92 Abs. 1 festgelegte Verbot der Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt;

29. Fleisch entgegen § 119 Abs. 4 verkauft;

30. Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch oder Fleischwaren aus Pferdefleisch (Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch, Konserven) entgegen § 119 Abs. 5 feilhält oder verkauft;

31. höhere Entgelte als die in den gemäß § 108, § 132, § 267 oder § 274 erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;

32. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)

33. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß §§ 34 Abs. 2, 138, 173b, 214 Abs. 1, 218, 225a, 250 Abs. 1, 255 Abs. 1, 262 oder 265 Abs. 1 erforderliche Eignung erbringen;

34. ein Gastgewerbe vorübergehend außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ausübt, ohne die gemäß § 148 Abs. 3 erforderliche Bewilligung erhalten zu haben;

35. entgegen den Bestimmungen des § 149 oder des § 151 Alkohol ausschenkt;

36. die Bestimmungen des § 153 oder Gebote oder Verbote von auf Grund des § 153 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund des § 153 erlassenen Bescheiden nicht befolgt;

37. bei der Ausübung des Altwarenhandels entgegen § 160 Abs. 1 gleichzeitig das gebundene Gewerbe des Handels mit Waffen oder bei der Ausübung des Handels mit Waffen entgegen § 186 gleichzeitig das Gewerbe des Altwarenhandels ausübt;

38. bei der Ausübung des Altwarenhandels die Bestimmungen des § 160 Abs. 2 nicht einhält;

39. bei der Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen die Bestimmungen des § 161 Abs. 2 nicht einhält;

40. Forderungen entgegen den Vorschriften des § 247 Abs. 2 oder 3 einzieht;

41. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)

42. entgegen § 168 keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft;

43. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen sich keiner dem § 275g Abs. 1 oder § 284c entsprechenden Geschäftsordnung bedient;

44. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die Bestimmungen des § 275g Abs. 4 oder des § 284c nicht einhält oder das Gewerbe der Pfandleiher entgegen § 275g Abs. 5 vor Genehmigung der Geschäftsordnung ausübt;

45. den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen § 183 Abs. 2 nicht einstellt;

46. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die gemäß § 185 Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 185 Abs. 3 erster Satz erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;

47. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des § 187 oder des § 188 Abs. 4 nicht einhält;

48. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher die Vorschriften des § 275c, § 275d, § 275f, § 275h Z 1 oder 2, § 275i, § 275j, § 275k oder § 275l nicht einhält;

49. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 275h Z 3 oder gemäß § 252 verstößt;

50. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß §§ 214 Abs. 1, 250 Abs. 1, 255 Abs. 1, 262 oder 265 Abs. 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzen;

51. der Verpflichtung gemäß § 214 Abs. 2, § 250 Abs. 2, § 255 Abs. 2 oder § 265 Abs. 2 zur Vorlage des Personalverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht rechtzeitig nachgekommen ist;

52. bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen entgegen § 256 gebraucht;

53. die Bestimmungen des § 281 Abs. 1 und 3, des § 282 oder des § 283 über den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art nicht einhält;

54. ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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