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GewO 1994 § 365b. Daten betreffend andere Rechtsträger als natürliche Personen, BGBl. I Nr. 120/2016, gültig von 01.04.2017 bis 27.01.2019

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 365b. Daten betreffend andere Rechtsträger als natürliche Personen

(1) Die Behörde hat andere Rechtsträger als natürliche Personen in das GISA einzutragen, die ein Gewerbe in der Funktion als Gewerbeinhaber oder Fortbetriebsberechtigte ausüben. Hinsichtlich der genannten Rechtsträger sind folgende Daten in das GISA einzutragen:

1. die Funktion, in der der Rechtsträger das Gewerbe ausübt,

2. die genaue Bezeichnung des Gewerbes,

3. der Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,

4. die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,

5. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

6. die Art des Fortbetriebes,

7. die Rechtsform,

8. die GISA-Zahl und die Global Location Number (GLN),

9. die Firma und die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,

10. bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (§ 94 Z 76), angemeldet haben, auch die Namen der vertretungsbefugten Mitglieder des Leitungsorgans (Hinweis auf das Firmenbuch) sowie jene anderen Vertragsstaaten des EWR, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist einschließlich die Adresse einer ausländischen Niederlassung, Familienname und Vorname des Repräsentanten dieser Niederlassung sowie die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des § 137c Abs. 1 oder 2 sowie einen Hinweis, ob die Absicherung nach § 137c Abs. 1 oder 2 erfolgt, einzutragen ist weiters eine Haftungsabsicherung gemäß § 136a Abs. 12 sowie gegebenenfalls die Tätigkeit als gebundener Vermittler, der Vermerk der Einleitung eines Entziehungsverfahrens sowie beim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß § 117 Abs. 7,

11. einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt wird; wird das Gewerbe in beiden Formen ausgeübt, entfällt ein solcher Hinweis; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe angemeldet haben, den Vermerk „Nebengewerbe“; wird die Versicherungsvermittlung ausschließlich in einer der genannten Formen ausgeübt, auch in welcher Form,

12. alle Agenturverhältnisse eines Vermittlers einschließlich Versicherungszweig(e), wobei die Meldung gegenüber dem GISA über Abschluss und Beendigung auch durch das Versicherungsunternehmen und zwar auch in automationsunterstützter Form erfolgen kann,

13. bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75) sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (§ 94 Z 76), angemeldet haben, wenn eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht, das Bestehen dieser Empfangsberechtigung sowie der Name des Versicherungsunternehmens,

14. bei Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben, der Bestand einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 99 Abs. 7,

15. bei Versicherungsvermittlern im Sinne des § 137a, Immobilientreuhändern im Sinne des § 117, Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben und Gewerblichen Vermögensberatern im Sinne des § 136a das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung, und

16. bei Gewerbetreibenden, die zur Kreditvermittlung befugt sind, in welchen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR die betreffenden Kreditvermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit ihre Tätigkeit ausüben und ob die Kreditvermittler gebunden sind oder nicht; im Falle von Mitteilungen gemäß § 136g die in diesen Mitteilungen enthaltenen Daten.

(2) Weiters sind in das GISA einzutragen:

1. Nachsichtsvermerke,

2. die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung,

3. folgende Daten über natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines im GISA einzutragenden anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht:

a) die in § 365a Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Daten,

b) die in § 365a Abs. 2 Z 1 bis 6 und Z 11 genannten Daten,

c) das Sterbedatum,

4. die in Abs. 1 Z 4, 7 und 9 genannten Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines im GISA einzutragenden anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht,

5. folgende Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, bei denen ein Verfahren auf Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben geführt wurde und die nicht nach Abs. 1 einzutragen sind:

a) die in Abs. 1 Z 2, 4, 7 und 9 genannten Daten,

b) Ausgang des Verfahrens, zuständige Behörde sowie das Datum und die Geschäftszahl der Erledigung.

In Fällen, in denen das Verfahren mit Abweisung, Zurückweisung oder Zurückziehen des Antrages geendet hat, hat die Behörde die Daten aus dem GISA nach Ablauf eines Jahres nach der Eintragung zu löschen.

6. die Kennzahl Unternehmerregister (KUR).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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