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GewO 1994 § 356a., BGBl. I Nr. 63/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 356a.

(1) Eine zur Wahrung von im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erfolgende wesentliche Änderung eines nicht dem § 359b unterliegenden Anlagenprojektes durch den Genehmigungswerber im Laufe des Genehmigungsverfahrens vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens (§ 356d) ist von der Behörde, bei der dieses Verfahren anhängig ist, den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekanntzugeben; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Anschlag hat neben einer Darstellung der Projektsänderung das Datum der Anbringung des Anschlags sowie die gemäß Abs. 2 bestehenden Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung zu enthalten. Dem Eigentümer des Betriebsgrundstücks und den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar anschließenden Grundstücke ist der Inhalt dieses Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Wenn es sich bei diesen Eigentümern um Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1975 handelt und wenn in den Beilagen zum Genehmigungsansuchen Name und Anschrift des Verwalters (§ 17 WEG 1975) angegeben wurden (§ 353 Z 2 lit. b), so ist der Inhalt des Anschlags dem Verwalter (§ 17 WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diesen Inhalt den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekanntzugeben. Auch einer der Behörde gemäß § 356c namhaft gemachten Person ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Nachbarn, die ihre Einwendungen gegen das geänderte Projekt im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 binnen vier Wochen nach Anbringung des Anschlags, im Falle des Abs. 1 dritter, vierter oder fünfter Satz binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Verständigung, bei der im Abs. 1 angeführten Behörde einbringen, sind vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an Parteien. Eine gemäß § 356 Abs. 3 erworbene Parteistellung wird durch die Projektsänderung nicht berührt.

(3) Die die wesentliche Projektsänderung (Abs. 1 erster Satz) betreffenden Unterlagen sind der Gemeinde zur Wahrung ihres Anhörungsrechtes im Sinne des § 355 und dem zuständigen Arbeitsinspektorat nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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