GewO 1994 § 342. c) Verfahren zur unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA, BGBl. I Nr. 130/2024, gültig ab 01.01.2026

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 342. c) Verfahren zur unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA

(1) Anbringen, deren Erledigung im GISA von der Behörde einzutragen ist, können durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erledigt werden, wenn

1. das Anbringen elektronisch im Wege des GISA eingebracht worden ist,

2. das Anbringen elektronisch mittels der Funktion E-ID (§ 4 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG) oder einem anderen in Abs. 2 genannten elektronischen Authentizitätsnachweis des Einschreiters versehen ist,

3. der Einschreiter Inhaber der Rechte ist oder Inhaber der Rechte sein will, auf welche sich das Anbringen bezieht,

4. alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründung oder Beendigung des mit dem Anbringen begehrten Rechts automatisiert durch das GISA validiert werden können.

(2) Als elektronisch authentifiziert im Sinne des Abs. 1 Z 2 gelten auch Anbringen, die mit elektronischer Signatur des Unternehmensserviceportals oder der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft versehen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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