GewO 1994 § 23. Zusatzprüfungen, BGBl. I Nr. 94/2017, gültig ab 01.01.2018

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben Befähigungsnachweis

§ 23. Zusatzprüfungen

Personen, die eine Meister- oder Befähigungsprüfung absolviert haben oder über einen positiven Bescheid über eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d verfügen, können hinsichtlich einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. In dieser sind die zur Erlangung einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zu überprüfen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAA-76821