II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 220.
Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen berechtigt sind, gilt § 218 sinngemäß.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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