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GewO 1994 § 188., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 188.

Waffenbuch

(1) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von militärischen Waffen, militärischer Munition, von nichtmilitärischen Feuerwaffen oder von Munition für Faustfeuerwaffen, zum Handel mit diesen Gegenständen oder zum Vermieten von nichtmilitärischen Feuerwaffen (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c sowie Z 2 lit. a und b) berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen, aus denen die Ein- und Ausgänge der militärischen Waffen und militärischen Munition, der nichtmilitärischen Feuerwaffen und der Munition für Faustfeuerwaffen hervorgehen. Bei der Munition für Faustfeuerwaffen sind im Waffenbuch lediglich Anzahl und Kaliber anzugeben. Knallpatronen sind von der Eintragung im Waffenbuch ausgenommen. Die Waffenbücher für militärische Waffen und militärische Munition, für Faustfeuerwaffen und Munition für Faustfeuerwaffen sowie für andere nichtmilitärische Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen sind getrennt zu führen; im Waffenbuch für andere nichtmilitärische Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen hat der Gewerbetreibende den amtlichen Lichtbildausweis (einschließlich ausstellende Behörde, Datum und Nummer) des Erwerbers der Waffe einzutragen.

(2) Die Waffenbücher, die sowohl in Karteiform als auch automationsunterstützt geführt werden dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung und der Art ihrer Führung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur waffenpolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der militärischen Waffen und der militärischen Munition auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, festzulegen, auf welche Weise den in den Abs. 1 und 2 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird.

(4) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch dieser Behörde, auf Verlangen dieser Behörden vorzulegen.

(5) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher durch sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß des Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung vorgenommen wurde. Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung haben sie diese Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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