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GewO 1994 § 162., BGBl. I Nr. 94/2017, gültig ab 17.10.2017

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 162.

(1) Kein reglementiertes Gewerbe und kein Teilgewerbe sind:

1. Änderungsschneiderei;

2. Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen;

3. Autoverglasung;

4. Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;

5. Entkalken von Heißwasserbereitern;

6. Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten;

7. Erzeugung von Speiseeis;

8. Fahrradtechnik;

9. Friedhofsgärtnerei;

10. Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;

11. Huf- und Klauenbeschlag;

12. Instandsetzen von Schuhen;

13. Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);

14. Nähmaschinentechnik;

15. Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen;

16. Schleifen von Schneidewaren;

17. Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;

18. Wäschebügeln;

19. Zusammenbau von Möbelsätzen.

(2) Zur Ausübung von in Abs. 1 genannten freien Gewerben ist jeweils jedenfalls auch berechtigt, wer über die folgenden Gewerbeberechtigungen mit oder ohne Einschränkungen verfügt:

1. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk) zur Ausübung der Änderungsschneiderei;

2. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk) zur Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, zum Huf- und Klauenbeschlag, zum Schleifen von Schneidewaren und zur Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;

3. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) zur Autoverglasung und zum Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;

4. Gas- und Sanitärtechnik zum Entkalken von Heißwasserbereitern;

5. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk) zur Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten und zur Erzeugung von Speiseeis;

6. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk) zur Fahrradtechnik und zur Nähmaschinentechnik;

7. Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk) zur Friedhofsgärtnerei;

8. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk) zur Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;

9. Schuhmacher (Handwerk) zum Instandsetzen von Schuhen;

10. Kosmetik (Schönheitspflege) zum Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);

11. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk) zur Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen und zum Wäschebügeln;

12. Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk) zum Zusammenbau von Möbelsätzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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