II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 162.
(1) Kein reglementiertes Gewerbe und kein Teilgewerbe sind:
1. Änderungsschneiderei;
2. Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen;
3. Autoverglasung;
4. Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;
5. Entkalken von Heißwasserbereitern;
6. Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten;
7. Erzeugung von Speiseeis;
8. Fahrradtechnik;
9. Friedhofsgärtnerei;
10. Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;
11. Huf- und Klauenbeschlag;
12. Instandsetzen von Schuhen;
13. Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);
14. Nähmaschinentechnik;
15. Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen;
16. Schleifen von Schneidewaren;
17. Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;
18. Wäschebügeln;
19. Zusammenbau von Möbelsätzen.
(2) Zur Ausübung von in Abs. 1 genannten freien Gewerben ist jeweils jedenfalls auch berechtigt, wer über die folgenden Gewerbeberechtigungen mit oder ohne Einschränkungen verfügt:
1. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk) zur Ausübung der Änderungsschneiderei;
2. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk) zur Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, zum Huf- und Klauenbeschlag, zum Schleifen von Schneidewaren und zur Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;
3. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) zur Autoverglasung und zum Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;
4. Gas- und Sanitärtechnik zum Entkalken von Heißwasserbereitern;
5. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk) zur Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten und zur Erzeugung von Speiseeis;
6. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk) zur Fahrradtechnik und zur Nähmaschinentechnik;
7. Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk) zur Friedhofsgärtnerei;
8. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk) zur Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;
9. Schuhmacher (Handwerk) zum Instandsetzen von Schuhen;
10. Kosmetik (Schönheitspflege) zum Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);
11. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk) zur Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen und zum Wäschebügeln;
12. Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk) zum Zusammenbau von Möbelsätzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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