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GewO 1994 § 136a. Gewerbliche Vermögensberatung, BGBl. I Nr. 28/2010, gültig von 11.06.2010 bis 31.08.2012

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 136a. Gewerbliche Vermögensberatung

(1) Der Gewerbliche Vermögensberater (§ 94 Z 75) ist berechtigt zur

1. Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007),

2. Vermittlung von

a) Veranlagungen und Investitionen, ausgenommen Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007),

b) Personalkrediten und Hypothekarkrediten und Finanzierungen (Vorstellen, Anbieten und andere Vorarbeiten zu Kreditverträgen sowie deren Abschließen für den Kreditgeber) und

c) Lebens- und Unfallversicherungen.

(1a) Ein Kreditvermittler im Sinn von Abs. 1 Z 2 lit. b hat

a) sowohl in seiner Werbung als auch in den für die Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG bestimmten Unterlagen auf den Umfang seiner Befugnisse hinzuweisen und insbesondere deutlich zu machen, ob er ausschließlich mit einem oder mehreren Kreditgebern oder als unabhängiger Kreditmakler arbeitet;

b) das gegebenenfalls vom Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt dem Verbraucher bekannt zu geben und vor Abschluss des Kreditvertrages auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu vereinbaren;

c) das gegebenenfalls vom Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt dem Kreditgeber zur Berechnung des effektiven Jahreszinses mitzuteilen und

d) die in den §§ 5, 6 und 19 Verbraucherkreditgesetz vorgesehenen Pflichten gegenüber den Verbrauchern im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG einzuhalten.

(2) Bezüglich der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen unterliegt der Gewerbliche Vermögensberater den Bestimmungen der §§ 137 bis 138 und den sonstigen Bestimmungen betreffend Versicherungsvermittlung.

(3) Ausschließlich gewerbliche Vermögensberater dürfen Tätigkeiten gemäß § 1 Z 20 WAG 2007 durchführen. Gewerbliche Vermögensberater (§ 94 Z 75) sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmungen berechtigt. § 7 WAG 2007 gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.

(4) Gewerbliche Vermögensberater (§ 94 Z 75) müssen bei der Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz, KMG, BGBl. Nr. 625/1991, dem § 44 WAG, BGBl. I Nr. 60/2007 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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