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GewO 1994 § 129., BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 01.07.1994 bis 30.06.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 129.

Besondere Voraussetzungen

(1) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler erfordert

1. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,

2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes

a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und

b) die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland.

(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß der Gewerbetreibende nicht gleichzeitig das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausübt.

(3) Den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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