GewO 1994 § 102., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 102.

Friseure und Perückenmacher

(1) Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 70) sind unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege auszuführen.

(2) Gewerbetreibende, die am auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben und im Rahmen der Ausübung dieses Handwerks auch die Tätigkeiten des gebundenen Gewerbes der Fußpfleger ausüben, dürfen letztere Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks nur dann weiter ausüben, wenn sie

1. nachweisen, daß sie die Tätigkeiten des gebundenen Fußpflegergewerbes in der Zeit vom bis 30. Juni 1993 im Rahmen einer befugten Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks tatsächlich regelmäßig ausgeübt haben, und

2. die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens am anzeigen. § 345 Abs. 7, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 gilt sinngemäß.

Andere Gewerbetreibende, die das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben, dürfen ab nicht mehr Tätigkeiten des Fußpflegergewerbes auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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