§ 4.
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 Z 64 GewO 1973 tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom , BGBl. Nr. 184, über die Ansuchen um Ausstellung von Handlungsreisendenlegitimationen gemäß § 59 der Gewerbeordnung (Anm.: D. i. die GewO 1859) und die Ausstattung dieser Legitimationen mit Ablauf des außer Kraft.
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