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Gewerbelegitimationen-Verordnung § 2., BGBl. Nr. 274/1974, gültig ab 01.08.1974

§ 2.

Die Legitimation hat aus einem Stück Leinenpapier zu bestehen; dieses muß bei Legitimationen gemäß § 1 Z 1 und 2 in drei gleiche Teile, bei Legitimationen gemäß § 1 Z 3 in zwei gleiche Teile zusammengefaltet sein, im gefalteten Zustand ein Format von 7.4 cm x 10.5 cm haben und folgende Farbe aufweisen:

1. gelb bei einer Legitimation gemäß § 1 Z 1,

2. grün bei einer Legitimation gemäß § 1 Z 2,

3. blau bei einer Legitimation gemäß § 1 Z 3.

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