GenRevG 1997 Artikel XI Hinweis auf Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu den §§ 3, 13 - 19 und 23, BGBl. I Nr. 127/1997), BGBl. I Nr. 70/2008, gültig ab 08.05.2008

Fünfter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

Artikel V Schluß- und Übergangsbestimmungen

Artikel XI Hinweis auf Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu den §§ 3, 13 - 19 und 23, BGBl. I Nr. 127/1997)

§ 1. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 48/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 S. 87 vom , sowie die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinien des Rats 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 224 S. 1 vom , umgesetzt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-76819