ABSCHNITT III Schlußbestimmungen
§ 16. Behörden
(1) Der Landeshauptmann ist zuständig für die Erteilung der Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) sowie für die Ausstellung und Entziehung der diesen Konzessionen zuzuordnenden Gemeinschaftslizenzen gemäß Art. 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98, ABl. Nr. L 4 vom , S 1.
(2) Konzessionen für den Betrieb des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2), sofern die Gewerbeausübung auf den Betrieb mit Personenkraftwagen eingeschränkt wird, für das Platzfuhrwerks-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3) und für das Gästewagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 4) sowie Bewilligungen zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (§ 7) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:
1. das Konzessionsentziehungsverfahren;
2. Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;
3. Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;
4. Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;
5. die Verlängerung des Fortbetriebsrechts um höchstens weitere sechs Monate gemäß § 5a Abs. 1;
6. die Feststellung vom Vorliegen der fachlichen Eignung des überlebenden Ehegatten gemäß § 8;
7. die Vollziehung der § 41 bis 48 der Gewerbeordnung 1994.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2006)
(5) Den Bundespolizeibehörden kommt in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung auf Grund des § 13 Abs. 1 bis 4 dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe und die Bestrafung der Übertretungen dieser Vorschriften zu.
(6) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
(7) Zuständige Behörde nach § 17 ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.
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