GebAG § 36. Gebühr für Aktenstudium, BGBl. II Nr. 134/2007, gültig ab 01.07.2007

III. Abschnitt Sachverständige

§ 36. Gebühr für Aktenstudium

Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.

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