GBK/GAW-G § 8. Aufgaben der Senate der
Gleichbehandlungskommission, BGBl. I Nr. 66/2004, gültig ab 01.07.2004
§ 8. Aufgaben der Senate der Gleichbehandlungskommission
Die Senate der Gleichbehandlungskommission haben sich in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 1) mit allen die Diskriminierung berührenden Fragen und mit Verstößen gegen die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes regelnde Förderungsrichtlinien zu befassen.
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