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GBK/GAW-G § 3. Gleichbehandlungskommission, BGBl. I Nr. 129/2001, gültig von 28.11.2001 bis 30.06.2004

§ 3. Gleichbehandlungskommission

(1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist eine Gleichbehandlungskommission einzurichten.

(2) Die Kommission hat aus dem Vorsitzenden und zehn weiteren Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat der Bundesminister/in für soziale Sicherheit und Generationen oder ein von ihm nach Anhörung der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen betrauter Bediensteter des Bundes zu führen.

(2a) Eine/ein weitere/er Bedienstete/r des Bundes ist auf dieselbe Weise mit der Stellvertretung für die/den mit dem Vorsitz betraute/n Bedienstete/n des Bundes zu betrauen.

(3) Der Kommission haben als weitere Mitglieder anzugehören:

1. zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden;

2. zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden;

3. zwei Mitglieder, die von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet werden;

4. zwei Mitglieder, die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet werden;

5. ein Mitglied, das vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestellt wird;

6. ein Mitglied, das vom Bundeskanzler bestellt wird.

(4) Bilden Förderungsrichtlinien oder Förderungsmaßnahmen (§ 2b) eines Bundesministeriums den Gegenstand der Beratungen der Kommission, so hat dieser als weiteres Mitglied ein Vertreter des betreffenden Bundesministeriums anzugehören.

(5) Für jedes der in Abs. 3 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw. zu bestellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederentsendung bzw. Wiederbestellung sind zulässig. Bei Verzicht, Widerruf der Entsendung oder Bestellung, grober Verletzung oder Vernachlässigung der Pflichten sind die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder vom Bundeskanzler vor Ablauf der Funktionsdauer von ihrer Funktion zu entheben. Im Bedarfsfalle ist die Kommission durch Neuentsendungen bzw. Neubestellungen für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Wird das Entsendungsrecht bzw. das Bestellungsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so hat der Bundeskanzler die betreffenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu bestellen.

(6) Die im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben.

(7) Jede der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen soll zumindest eine Frau als Mitglied entsenden. Bei der Entsendung der Ersatzmitglieder sollen von jeder Interessenvertretung mindestens 50% Frauen berücksichtigt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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