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GBK/GAW-G § 3. Gleichbehandlungskommission, BGBl. Nr. 833/1992, gültig von 30.12.1992 bis 30.04.1998

§ 3. Gleichbehandlungskommission

(1) Beim Bundesministerium für soziale Verwaltung ist eine Gleichbehandlungskommission zu errichten.

(2) Diese Kommission hat aus elf Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hat der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von ihm damit betrauter Beamter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu führen.

(3) Der Kommission haben neben dem Bundesminister für soziale Verwaltung anzugehören:

1. zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorgeschlagen werden;

2. zwei Mitglieder, die vom österreichischen Arbeiterkammertag vorgeschlagen werden;

3. zwei Mitglieder, die von der Vereinigung österreichischer Industrieller vorgeschlagen werden;

4. zwei Mitglieder, die vom österreichischen Gewerkschaftsbund vorgeschlagen werden;

5. je ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und des Bundeskanzleramtes.

(4) Bilden Förderungsrichtlinien oder Förderungsmaßnahmen (§ 2b) eines Bundesministeriums den Gegenstand der Beratungen der Kommission, so hat dieser als weiteres Mitglied ein Vertreter des betreffenden Bundesministeriums anzugehören.

(5) Für jedes der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Sie sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen für eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen. Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist der Bundesminister für soziale Verwaltung an Vorschläge nicht gebunden.

(5a) Jede der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen soll zumindest eine Frau als Mitglied der Kommission vorschlagen. Auch bei der Nominierung der Ersatzmitglieder sollen von jeder Interessenvertretung mindestens 50% Frauen berücksichtigt werden.

(6) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat ein von einer der im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretung vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) bei Verzicht, bei Widerruf des Vorschlages durch die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung, bei grober Verletzung oder bei dauernder Vernachlässigung seiner Pflichten seiner Funktion zu entheben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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