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GBK/GAW-G § 3. Anwaltschaft für Gleichbehandlung, BGBl. I Nr. 107/2013, gültig ab 01.08.2013

§ 3. Anwaltschaft für Gleichbehandlung

(1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsanwaltschaft – GAW) einzurichten.

(2) Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung besteht aus:

1. dem/der Anwalt/Anwältin

a. für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (Teil I GlBG);

b. für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil II GlBG);

c. für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil III, 1. Abschnitt GlBG);

2. der erforderlichen Zahl von weiteren Anwälten/Anwältinnen gemäß Z 1;

3. den Regionalanwälten/Regionalanwältinnen (§ 4);

4. der erforderlichen Zahl von Mitarbeiter/inne/n.

(3) Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Abs. 2 Z 1 bis 3) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig.

(4) Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind nach Anhörung der für die Gleichbehandlungskommission entsendungsberechtigten Interessenvertretungen vom/von der Bundeskanzler/in zu bestellen. Der/die Bundeskanzler/in hat Bedienstete des Bundes mit diesen Funktionen zu betrauen. Der/die Bundeskanzler/in hat jeweils eine/n der für die in Abs. 2 Z 1 genannten Bereiche bestellten Anwälten/Anwältinnen mit der Koordination dieses Bereichs zu betrauen. Der/die mit der Koordination des Bereichs Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt betraute Anwalt/Anwältin hat die Gesamttätigkeit der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu koordinieren.

(5) Die Funktionen nach Abs. 2 Z 1 bis 3 ruhen

1. ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss und

2. während der Zeit

a) der Ausübung einer anderen Funktion in der Anwaltschaft für Gleichbehandlung, wobei sich das Ruhen auf die vorher ausgeübte Funktion bezieht,

b) der Suspendierung,

c) der Außerdienststellung,

d) einer Karenzierung oder eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und

e) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(6) Die Funktionen nach Abs. 2 Z 1 bis 3 enden

1. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

2. mit der Versetzung ins Ausland,

3. mit der Versetzung in eine andere Dienststelle,

4. mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst,

5. durch Verzicht,

6. mit einer 36 Monate überschreitenden Karenzierung.

(7) Der/die Bundeskanzler/in hat ein Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung von seiner Funktion zu entheben, wenn es

1. aus gesundheitlichen Gründen das Amt nicht mehr ausüben kann oder

2. die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(8) Der/die Bundeskanzler/in ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu unterrichten. Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung ist verpflichtet, die vom/von der Bundeskanzler/in verlangten Auskünfte zu erteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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