GBK/GAW-G § 17., BGBl. I Nr. 66/2004, gültig von 13.07.1985 bis 30.06.2004

§ 17.

Die Arbeitgeber und alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe sind durch die Landesgesetzgebung zu verpflichten, eine Gleichbehandlungskommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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