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GBK/GAW-G § 14. Aufgaben einer Gleichbehandlungskommission, BGBl. Nr. 290/1985, gültig von 13.07.1985 bis 30.06.2004

§ 14. Aufgaben einer Gleichbehandlungskommission

(1) Soweit die Landesgesetzgebung eine Gleichbehandlungskommission vorsieht, hat sich diese mit allen die Diskriminierung im Sinne des § 12 berührenden Fragen zu befassen.

(2) Die Kommission kann Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne des § 12 erstatten. Gutachten sind insbesondere bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung zu erstatten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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