GBK/GAW-G § 10c. Auflegen des Gesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004, gültig von 30.12.1992 bis 30.06.2004
§ 10c. Auflegen des Gesetzes
Jeder Arbeitgeber hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-76810