GBK/GAW-G § 10c. Auflegen des Gesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004, gültig von 30.12.1992 bis 30.06.2004

§ 10c. Auflegen des Gesetzes

Jeder Arbeitgeber hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

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