Abschnitt IV Schlußbestimmungen
Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 533/1979, zu BGBl. Nr. 624/1978)
(1) Personen, die am gemäß § 5 Z 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in der an diesem Tag in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, sind auf Antrag von dieser Pflichtversicherung zu befreien, wenn der Antrag bis bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung.
(2) Bei den gemäß § 16 Z 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreiten Personen gilt § 131 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
a) an die Stelle der im Abs. 1 lit. c vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger begründen würde und daß
b) neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. d die weitere Voraussetzung des § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt sein muß.
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