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FSVG § 9. Beitrag des Bundes, BGBl. Nr. 624/1978, gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004

Abschnitt II Sonderbestimmungen

§ 9. Beitrag des Bundes

Von den Bestimmungen des § 34 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind nur die Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden, § 34 Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, daß unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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