Abschnitt II Sonderbestimmungen
§ 9. Beitrag des Bundes
Von den Bestimmungen des § 34 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind nur die Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden, § 34 Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, daß unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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