Abschnitt II Sonderbestimmungen
§ 6. Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
(1) Die Pflichtversicherung beginnt
1. mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt eingetreten ist;
2. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 1;
3. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 2, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten. (7.Nov., BGBl. Nr. 680/1991, Z 2) - .
(2) Die Pflichtversicherung endet
1. mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt weggefallen ist;
2. bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 1 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eingetreten ist;
3. bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 2 mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-76802