FSVG § 6. Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, BGBl. I Nr. 4/2013, gültig ab 01.01.2013

Abschnitt II Sonderbestimmungen

§ 6. Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

(1) Die Pflichtversicherung beginnt

1. mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt eingetreten ist;

2. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 1 oder 4;

3. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 2, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten.

(2) Die Pflichtversicherung endet

1. mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt weggefallen ist;

2. bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 1 oder 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eingetreten ist;

3. bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 2 mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.

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