Abschnitt II Sonderbestimmungen
§ 5. Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 sind ausgenommen
1. Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1, die die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der Ordination) der Ärztekammer angezeigt haben;
2. Personen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen; (9.Nov., BGBl. Nr. 415/1996, Z 2 und 3) - ; (9.Nov., BGBl. Nr. 415/1996, Ü. § 21c Abs. 3) - .
3. Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie. (9.Nov., BGBl. Nr. 415/1996, Z 3) - .
(1.Nov., BGBl. Nr. 533/1979, Art. I Z 2, Ü.Art. II Abs. 1) - ; (7.Nov., BGBl. Nr. 680/1991, Z 1) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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