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FSVG § 5. Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, BGBl. I Nr. 4/2013, gültig ab 01.01.2013

Abschnitt II Sonderbestimmungen

§ 5. Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 sind ausgenommen

1. Personen im Sinne des § 2 Abs. 2, die die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der Ordination) der Ärztekammer oder der Österreichischen Zahnärztekammer angezeigt haben;

2. Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des Abs. 2, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen;

3. Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;

4. Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3, die das Ruhen ihrer Berufsbefugnis angezeigt haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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