Abschnitt IV Schlußbestimmungen
§ 21f.
(1) Die §§ 12 Abs. 1 und 20 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2001 treten mit in Kraft.
(2) Schillingbeträge, die am zur Bemessung einer (künftigen) Geldleistung beim Versicherungsträger (beim Hauptverband) gespeichert sind, sind mit Wirksamkeit vom in Euro umzurechnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-76802