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FSVG § 21c., BGBl. Nr. 415/1996, gültig von 21.08.1996 bis 31.12.2012

Abschnitt IV Schlußbestimmungen

§ 21c.

(1) Die §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5 Z 2 und Z 3 sowie 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 treten am in Kraft.

(2) Personen, die am nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften als Pensionisten in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 aber nicht mehr pflichtversichert sind, bleiben als Pensionisten in der Krankenversicherung pflichtversichert.

(3) Hinterbliebene, die auf Grund einer in § 5 Z 2 genannten Beschäftigung einen Versorgungsgenuß beziehen und für die die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 entfällt, sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 auf Antrag zu befreien, wenn sie

1. vor dem das 50. Lebensjahr vollendet haben oder

2. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Pensionsversicherung weiterversichert sind bzw. als weiterversichert gelten.

Der Antrag muß bis längstens bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag obliegt der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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