Abschnitt IV Schlußbestimmungen
§ 21. Wirksamkeitsbeginn
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am in Kraft.
(2) Die §§ 5, 6, 11 Z 1 und 20b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 680/1991 treten mit in Kraft.
(3) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 680/1991 tritt mit in Kraft.
(4) Zur Vorbereitung der Durchführung können schon vor dem von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an Maßnahmen getroffen, hiebei insbesondere Verordnungen nach § 2 Abs. 2 erlassen werden. Solche Verordnungen treten frühestens mit in Kraft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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