FSVG § 21. Vollziehung, BGBl. I Nr. 4/2013, gültig ab 01.01.2013

Abschnitt IV Schlußbestimmungen

§ 21. Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 9 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen des § 14 Abs. 3 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

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