FSVG § 20f. Aufwertung der Anwartschaften, BGBl. I Nr. 4/2013, gültig ab 01.01.2013

ABSCHNITT IIIa Übertragung der Leistungen und Anwartschaften des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

§ 20f. Aufwertung der Anwartschaften

Die in den Feststellungsbescheiden nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellten Anwartschaften sind bei der Leistungsermittlung (§ 20d) unter Heranziehung des § 30 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen aufzuwerten.

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