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FSVG § 20d. Besondere Pensionsleistung bei Anwartschaften auf eine Leistung des Pensionsfonds, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

ABSCHNITT IIIa Übertragung der Leistungen und Anwartschaften des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

§ 20d. Besondere Pensionsleistung bei Anwartschaften auf eine Leistung des Pensionsfonds

Personen, die am eine Anwartschaft auf eine Leistung des Pensionsfonds haben, gebührt ab anstelle dieser Anwartschaft auf Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension im Leistungsfall eine Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nach den Bestimmungen des GSVG zu ermitteln und zu erbringen ist, und zwar nach folgenden Maßgaben:

1. Das Bestehen einer Anwartschaft und die Höhe der Besonderen Pensionsleistung ergeben sich aus dem Feststellungsbescheid nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen unter Bedachtnahme auf

a) die Art der beanspruchten Pensionsleistung (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension),

b) die im Bescheid ausgewiesene Leistungshöhe bei Anwartschaften auf Alterspension im Altersklassen- und im Pensionskontensystem sowie bei Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitspension, jeweils zu den im Bescheid ausgewiesenen Zeitpunkten,

c) das Alter der antragstellenden Person zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG),

d) die im Bescheid ausgewiesene Verminderung der Alterspension bei Pensionsantritt vor dem im Bescheid ausgewiesenen Regelpensionsalter nach dem Altersklassen- und dem Pensionskontensystem,

e) die im Bescheid ausgewiesene Veränderung der Berufsunfähigkeitspension bei späterer Anspruchsbegründung,

f) die im Bescheid ausgewiesene Mindestpension bei Berufsunfähigkeit, wobei diese nur dann gebührt, wenn die Berufsbefugnis als ZiviltechnikerIn zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG) aufrecht ist, und zwar unter Anrechnung des nach § 29 Abs. 5 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festzustellenden Betrages, und

g) die Aufwertung der Anwartschaften (§ 20f) bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG).

2. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Besondere Pensionsleistung sind in folgender Weise zu prüfen:

a) Eine Alterspension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen kann als Besondere Pensionsleistung beansprucht werden, wenn das im Feststellungsbescheid nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellte frühestmögliche Pensionsanfallsalter vollendet ist.

b) Eine Berufsunfähigkeitspension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen kann als Besondere Pensionsleistung beansprucht werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG erfüllt sind, wobei die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) 96 erworbene Beitragsmonate bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres beträgt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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