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FSVG § 20c. Besondere Pensionsleistung statt Leistungen des Pensionsfonds, BGBl. I Nr. 4/2013, gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2019

ABSCHNITT IIIa Übertragung der Leistungen und Anwartschaften des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

§ 20c. Besondere Pensionsleistung statt Leistungen des Pensionsfonds

Personen, die am Anspruch auf eine Leistung des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden kurz Pensionsfonds) haben (kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Verordnung Nr. 179, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 209), gebührt diese Leistung ab als Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu erbringen ist, und zwar in folgender Weise:

1. Die Höhe der Besonderen Pensionsleistung entspricht dem Ausmaß jener Pensionsleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum gemäß dem Feststellungsbescheid nach § 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in Verbindung mit § 78 Abs. 5 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 gebührt.

2. Auf die Besondere Pensionsleistung sind die der Art der bisherigen Leistung des Pensionsfonds (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension oder Hinterbliebenenpension) entsprechenden Bestimmungen des GSVG über den Bezug und die Anpassung von Alterspensionen, Erwerbsunfähigkeitspensionen und Hinterbliebenenpensionen anzuwenden; die §§ 143, 144, 145 Abs. 6a und 149 GSVG bleiben dabei jedenfalls außer Betracht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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