FSVG § 1a. Verweisungen, BGBl. I Nr. 4/2013, gültig ab 01.01.2013

Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen

§ 1a. Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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