Abschnitt II Sonderbestimmungen
§ 16. Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 2 Abs. 2 die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erfüllen und die in diesem Zeitpunkt 1. das 50. Lebensjahr vollendet haben oder 2. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Pensionsversicherung weiterversichert sind bzw. als weiterversichert gelten,
sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 auf Antrag zu befreien, in den Fällen der Z 2 für die Dauer der bestehenden Weiterversicherung, wenn dieser Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag obliegt der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. (1.Nov., BGBl. Nr. 533/1979, Ü.Art. II Abs. 2) - . (4.Nov., BGBl. Nr. 487/1984, Ü.Art. II Abs. 1 und 2) - . (5.Nov., BGBl. Nr. 114/1986, Art. I) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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