Abschnitt II Sonderbestimmungen
§ 15. Gebarungsaufzeichnungen
Unbeschadet der Bestimmungen des § 216 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Personen für jede der im § 2 bezeichneten Gruppen zu führen.
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