Abschnitt II Sonderbestimmungen
§ 12. Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen
(1) Bei Anwendung des § 127 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage als Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 20, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, bei Männern der Betrag von 13 450 S, bei Frauen der Betrag von 9 415 S heranzuziehen. Diese Beträge sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten. (8.Nov., BGBl. Nr. 338/1993, Z 1) - .
(2) Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß § 20 Abs. 9 herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag nur jener Teil des Betrages nach Abs. 1, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages verhältnismäßig entspricht. (3.Nov., BGBl. Nr. 591/1981, Art. I, Ü.Art. II) - .
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