Abschnitt II Sonderbestimmungen
§ 12. Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen
(1) Bei Anwendung des § 127 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage als Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 20, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, bei Männern der Betrag von 13 450 S, bei Frauen der Betrag von 9 415 S heranzuziehen. Diese Beträge sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.
(2) Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß § 20 Abs. 9 herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag nur jener Teil des Betrages nach Abs. 1, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages verhältnismäßig entspricht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-76802