FSVG § 11. Versicherungszeiten, BGBl. Nr. 680/1991, gültig ab 01.01.1992

Abschnitt II Sonderbestimmungen

§ 11. Versicherungszeiten

Bei Anwendung

1. des § 116 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes gelten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach § 2 nur die in dessen Abs. 1 Z 2 bis 6, Abs. 2 und Abs. 7 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 116 Abs. 1 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes die freiberufliche selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 zu treten hat; (7.Nov., BGBl. Nr. 680/1991, Z 3) – .

2. des § 117 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist der Beitragssatz nach § 8 dieses Bundesgesetzes heranzuziehen.

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