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FPG § 84. EWR-Bürger und Schweizer Bürger, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

9. Hauptstück Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß § 39

§ 84. EWR-Bürger und Schweizer Bürger

EWR-Bürger und Schweizer Bürger haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten; § 30 Abs. 1 gilt. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAA-76799