8. Hauptstück Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde
1. Abschnitt Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
§ 60. Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung
(1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1a und 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände auf die Hälfte des festgesetzten Zeitraumes herabsetzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
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