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FPG § 44. Zurückweisung in Begleitung, BGBl. I Nr. 87/2012, gültig ab 01.01.2014

6. Hauptstück Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung

§ 44. Zurückweisung in Begleitung

Die Landespolizeidirektion kann den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, einen Fremden, der an einer Grenzübergangsstelle auf einem Flugplatz zurückgewiesen wird, auf seinem Rückflug zu begleiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAA-76799