§ 6. Zinsen gemäß § 98 EStG
(1) Die Meldestelle hat jene Fonds, für die von registrierten Verwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1) erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste auszuweisen und im Internet zu veröffentlichen. Wird für Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, auch laufende KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 gemeldet, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt gemäß § 98 EStG 1988, Tageswerte) sowie die zugehörigen Tageswerte zu veröffentlichen.
(2) Die Tageswerte sind spätestens fünf Tage nach Festsetzung eines neuen Rücknahmewertes zu melden. Bei Verstreichen dieser Frist ist der Fonds von der Liste zu entfernen und in einer gesonderten Liste (Ehemalige Meldefonds für KESt gemäß § 98 EStG 1988, Tageswerte) für den Zeitraum eines Jahres zu veröffentlichen.
(3) Werden im Zuge der Meldung der steuerrelevanten Daten eines Geschäftsjahres eines Fonds Zinsen gemäß § 98 Z 5 lit. b EStG 1988 (für beschränkt steuerpflichtige Anleger) gemeldet, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt gemäß § 98 EStG, Jahreswerte) zu veröffentlichen. Erfolgt diese Meldung nicht mehr, sind diese Fonds in einer weiteren Liste (Ehemalige Meldefonds für KESt gemäß § 98 EStG 1988, Jahresdaten) für den Zeitraum eines Jahres zu veröffentlichen.
(4) Wird im Zuge der Meldung der steuerrelevanten Daten eines Geschäftsjahres eines Fonds keine KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 gemeldet, so ist vom Abzugsverpflichteten für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges der für den Abzug der EU-Quellensteuer relevante pauschale Wert gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 heranzuziehen.
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