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FMedG § 21. Vermittlungsverbot, BGBl. Nr. 275/1992, gültig von 01.07.1992 bis 23.02.2015

§ 21. Vermittlungsverbot

Unzulässig ist die Vermittlung

1. von entwicklungsfähigen Zellen,

2. von Samen und Eizellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung,

3. von Personen, die bereit sind, Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in sich einbringen zu lassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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